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Änderung § 12 BioAbfV vom 01.05.2023
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§ 12 BioAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung | § 12 BioAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ausnahmen für Kleinflächen | |
(Text alte Fassung) § 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Absatz 2a Satz 2 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz 6 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. | (Text neue Fassung) (1) 1 § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. 2 § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe, dass die unbehandelten oder behandelten Bioabfälle oder Gemische auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufgebracht werden. (2) 1 § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhängende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Bewirtschafters aufbringen. 2 § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfallbehandler oder den Gemischhersteller, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. 3 § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleistung erbringt. (3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaftliche Flächen. |
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