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Änderung § 11 BioAbfV vom 01.05.2012

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§ 11 BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 11 BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Nachweispflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller hat die bei der Behandlung oder den Mischvorgängen verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle und -menge sowie aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben die Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Listen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben den Anordnungen nach Satz 3 nachzukommen.

(2) Werden unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung abgegeben, hat der Abgeber bei jeder Abgabe einen Lieferschein dem Abnehmer und, soweit hiervon abweichend, dem Bewirtschafter auszuhändigen, der folgende Angaben enthalten muß:

1. Name und Anschrift des Abgebers,

2. Name und Anschrift des Abnehmers und, soweit hiervon abweichend, des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche,

3. abgegebene Menge und vorgesehene Aufbringungsfläche,

4. Abgabe als unbehandelter oder behandelter Bioabfall oder Gemisch sowie Beschreibung des unbehandelten oder behandelten Bioabfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. 2 Jede Charge behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen, die mindestens das Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung enthalten muss. 3 Handelt es sich um eine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme des behandelten Materials, legt die zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2 zu bestimmen hat. 4 Verwendet der Bioabfallbehandler bei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte oder biologisch stabilisierend behandelte Materialien, hat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten. 5 Werden dem Bioabfallbehandler die Materialien von einem Einsammler angeliefert, hat dieser die eingesammelten Materialien nach Satz 1 aufgeteilt nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben. 6 Im Falle des Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbehandler die Dokumentationspflicht der Anfallstelle nach Satz 1.

(1a) 1 Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.

(1b) 1 Die nach Absatz 1 und 1a
Verpflichteten haben den Listen die bei der Übernahme der Materialien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. 2 Sie haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3 Auf Verlangen sind diese Listen und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) 1 Bioabfallbehandler und Gemischhersteller haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer auszuhändigen. 2 Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller),

2. Name und Anschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers,

3. Chargennummer und abgegebene Menge,

4. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch sowie Beschreibung des Bioabfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien,

5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie

b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1,

6. gemessene Schwermetallgehalte und gemessener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust und Anteil an Fremdstoffen gemäß § 4 Abs. 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4; eine Begründung, wenn bei unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind,

7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 und 8 sowie § 4 Abs. 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4,

8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3,

9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Dauergrünland gemäß § 7 Abs. 1,

10. die Bodenuntersuchungen nach § 9 Abs. 2,

11.
Datum der Abgabe und Unterschriften des Abgebers und Bewirtschafters.

Die
Angaben nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit die §§ 3 und 4 nach § 10 keine Anwendung finden. Gleichzeitig mit der Abgabe hat der Abgeber eine Mehrausfertigung des Lieferscheines der zuständigen Behörde sowie der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zu übersenden. Der Bewirtschafter hat in seiner Ausfertigung des Lieferscheins die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flurstücksnummer, Größe in Hektar) einzutragen. Der Abgeber und der Bewirtschafter haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheins 30 Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 3 Abs. 4 und 8, § 4 Abs. 5, 6 und 9 sowie von Nachweispflichten nach Absatz 2 befreien. In diesem Fall sind die gütegesicherten Erzeugnisse bei der Abgabe mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen. Die Abgeber haben statt dessen alle zwölf Monate für den zurückliegenden Zeitraum der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden können und folgende Angaben enthalten müssen:

1. Name und Anschrift des Abgebers,



a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie

b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,

6. gemessene Schwermetallgehalte und gemessener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn bei unbehandelten, hygienisierend behandelten oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind,

7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4,

8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,

9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,

10. Datum der Abgabe und der Annahme sowie Unterschriften des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller) und des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers.

3 Die
Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht anzuwenden sind. 4 Der Zwischenabnehmer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 im Original des Lieferscheines vor der weiteren Abgabe der Materialien zu ergänzen und den Lieferschein dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem weiteren Zwischenabnehmer auszuhändigen.

(2a) 1 Der Bioabfallbehandler,
der Gemischhersteller und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche abgibt, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. 2 Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung im Original des Lieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. 3 Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller, der Zwischenabnehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde zehn Jahre lang aufzubewahren.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren nach Absatz 2 befreien; eine Befreiung kann auch von einzelnen Pflichten erteilt werden. 2 Eine Befreiung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller hinsichtlich der Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) ist, nach deren Bestimmungen eine verbindliche und kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird, und wenn die Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage

1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder

2. als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in das EMAS-Register eingetragen ist; die Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

3 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmung des Satzes 1 auch für Bioabfallbehandler und Gemischhersteller anwenden, die Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind, jedoch die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen. 4 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmungen des Satzes 1 auch für Bioabfälle anwenden, welche
nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt sind.

(3a) 1 Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren gemäß Absatz
3 Satz 1 haben Bioabfallbehandler und Gemischhersteller die gütegesicherten Bioabfälle und Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellten Bioabfälle bei der Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers sowie
Gütezeichen der Gütegemeinschaft,

2. Chargennummer,

3. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch,

4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,

5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1.

2 Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben,
haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen:

1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers,

2. Name und Anschrift des Abnehmers,

3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM),

4. Datum der Abgabe.

vorherige Änderung

Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Abs. 4 und 8 sowie nach § 4 Abs. 5, 6 und 9 und sonstige geeignete Nachweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen.



3 Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben; in diesen Fällen ist zu Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers, der Mitglied der Gütegemeinschaft ist, einschließlich aller Zwischenabnehmer anzugeben. 4 Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. 5 Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen oder die Frist und den Zeitraum für die Vorlage der Nachweise nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, verkürzen. 6 Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioabfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die aufgebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM) und die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung.