Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 WPAnrV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 WPAnrV, alle Änderungen durch Artikel 257 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der WPAnrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 WPAnrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 WPAnrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 257 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Referenzrahmen


(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an den Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 2 ergeben sich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenzrahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und beschlossen. 2 Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen. 3 Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkreditierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 4 Die Wirtschaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 5 Das Gremium ist auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. 7 Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und beschlossen. 2 Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen. 3 Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkreditierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 4 Die Wirtschaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 5 Das Gremium ist auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. 7 Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht.

(heute geltende Fassung)