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§ 4 - Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)

V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 08.06.2005; FNA: 702-1-10 Berufsrecht
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§ 4 Referenzrahmen



(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an den Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 2 ergeben sich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenzrahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen bleiben unberührt.

(2) 1Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und beschlossen. 2Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen. 3Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkreditierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 4Die Wirtschaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 5Das Gremium ist auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. 7Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht.





 

Frühere Fassungen von § 4 WPAnrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 257 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 09.10.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
vom 28.09.2012 BGBl. I S. 2095
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 375 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 WPAnrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WPAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WPAnrV Voraussetzungen der Anrechnung
... im Ergebnis gleichzusetzen sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand des Referenzrahmens nach § 4 Abs. 1 und, soweit verfügbar, darauf basierender Lehrpläne (Curricula) nach § 4 ... 4 Abs. 1 und, soweit verfügbar, darauf basierender Lehrpläne (Curricula) nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 375 9. ZustAnpV Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
...  In § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 257 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
...  In § 4 Absatz 2 Satz 1, 4 und 6 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
V. v. 28.09.2012 BGBl. I S. 2095
Artikel 1 2. WPAnrVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
... durch die Wörter „vor Beginn des Studiums" ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...