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Änderung § 10 WPAnrV vom 18.06.2009
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§ 10 WPAnrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung | § 10 WPAnrV n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.06.2009 BGBl. I S. 1263 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Übergangsvorschriften | |
(1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle nach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang nach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird, auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war. (2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungen gemäß § 7 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird, auch wenn der Studiengang bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war; Prüfungsleistungen müssen, um angerechnet werden zu können, nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht worden sind, das spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde. |
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