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§ 10 - Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 08.06.2005; FNA: 702-1-10 Berufsrecht
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Geltung ab 08.06.2005; FNA: 702-1-10 Berufsrecht
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§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle nach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang nach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird, auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war.
(2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungen gemäß § 7 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird, auch wenn der Studiengang bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war; Prüfungsleistungen müssen, um angerechnet werden zu können, nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein.
(3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht worden sind, das spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung V. v. 8. Juni 2009 BGBl. I S. 1263 m.W.v. 18. Juni 2009
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Frühere Fassungen von § 10 WPAnrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 08.06.2009 BGBl. I S. 1263 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 WPAnrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WPAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPAnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
V. v. 08.06.2009 BGBl. I S. 1263
Artikel 1 1. WPAnrVÄndV
... der Regel" gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni ...
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