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Änderung § 3 WPAnrV vom 09.10.2012
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§ 3 WPAnrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2012 geltenden Fassung | § 3 WPAnrV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.09.2012 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung | |
Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung | |
(Text alte Fassung) 1. den Nachweis über die Ableistung von einem halben Jahr Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und einem halben Jahr Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht; 2. das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; im Zeitpunkt der Zugangsprüfung muss die Praxiszeit abgeleistet sein; | (Text neue Fassung) 1. den Nachweis über die Ableistung von drei Monaten Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und drei Monaten Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht; 2. das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; vor Beginn des Studiums muss die Praxiszeit abgeleistet sein; |
3. für den Masterstudiengang vier Theoriesemester vorsieht; | |
4. vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" geschrieben wird. | 4. vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' geschrieben wird. |
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