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Änderung § 3 WPAnrV vom 09.10.2012

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§ 3 WPAnrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2012 geltenden Fassung
§ 3 WPAnrV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2012 BGBl. I S. 2095
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung


Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. den Nachweis über die Ableistung von einem halben Jahr Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und einem halben Jahr Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht;

2. das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; im Zeitpunkt der Zugangsprüfung muss die Praxiszeit abgeleistet sein;

(Text neue Fassung)

1. den Nachweis über die Ableistung von drei Monaten Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und drei Monaten Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht;

2. das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; vor Beginn des Studiums muss die Praxiszeit abgeleistet sein;

3. für den Masterstudiengang vier Theoriesemester vorsieht;

vorherige Änderung

4. vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" geschrieben wird.



4. vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' geschrieben wird.