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Synopse aller Änderungen der WPAnrV am 09.10.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2012 durch Artikel 1 der 2. WPAnrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPAnrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WPAnrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2012 geltenden Fassung | WPAnrV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.09.2012 BGBl. I S. 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung | |
Die Anerkennung eines Masterstudiengangs nach § 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Prüfungsordnung | |
(Text alte Fassung) 1. den Nachweis über die Ableistung von einem halben Jahr Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und einem halben Jahr Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht; 2. das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; im Zeitpunkt der Zugangsprüfung muss die Praxiszeit abgeleistet sein; | (Text neue Fassung) 1. den Nachweis über die Ableistung von drei Monaten Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und drei Monaten Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (Praxiszeit) nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, aber vor Beginn des Masterstudiengangs vorsieht; 2. das Bestehen einer Zugangsprüfung, die wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigt, vorsieht; vor Beginn des Studiums muss die Praxiszeit abgeleistet sein; |
3. für den Masterstudiengang vier Theoriesemester vorsieht; | |
4. vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" geschrieben wird. | 4. vorsieht, dass die Masterabschlussarbeit in dem Prüfungsgebiet 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' geschrieben wird. |
§ 4 Referenzrahmen | |
(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an den Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 2 ergeben sich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenzrahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen bleiben unberührt. | |
(2) 1 Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisvertreter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. und des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises 'Steuern und Wirtschaftsprüfung' erarbeitet und beschlossen. 2 Die Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. 4 Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht. | (2) 1 Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und beschlossen. 2 Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen. 3 Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkreditierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 4 Die Wirtschaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 5 Das Gremium ist auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. 7 Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht. |
§ 9 Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen | |
(1) Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. Die Feststellung erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8. (2) Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. (3) Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Die Prüfungsstelle teilt der antragstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungsexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit. (4) Entfällt das Prüfungsgebiet 'Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre', dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' 45 Minuten. Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. (5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. Eine Ergänzungsprüfung ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn beide in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsgebiete angerechnet werden oder wenn neben die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Verkürzung nach § 13 der Wirtschaftsprüferordnung tritt. (6) Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. | (1) 1 Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. 2 Die Feststellung erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8. (2) 1 Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. 2 Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. (3) 1 Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Die Prüfungsstelle teilt der antragstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungsexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit. (4) 1 Entfällt das Prüfungsgebiet 'Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre', dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' 45 Minuten. 2 Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. (5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. (6) 1 Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich mit. 3 Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. 4 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. |
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