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§ 9 - Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 08.06.2005; FNA: 702-1-10 Berufsrecht
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Geltung ab 08.06.2005; FNA: 702-1-10 Berufsrecht
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§ 9 Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen
(1) 1Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. 2Die Feststellung erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8.
(2) 1Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. 2Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als acht Jahre zurückliegen.
(3) 1Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2Die Prüfungsstelle teilt der antragstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungsexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit.
(4) 1Entfällt das Prüfungsgebiet "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre", dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" 45 Minuten. 2Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden.
(5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung.
(6) 1Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mit. 3Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. 4Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen V. v. 28. April 2016 BGBl. I S. 1046 m.W.v. 7. Mai 2016
Frühere Fassungen von § 9 WPAnrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.05.2016 | Artikel 4 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 |
aktuell vorher | 09.10.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 28.09.2012 BGBl. I S. 2095 |
aktuell vorher | 18.06.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 08.06.2009 BGBl. I S. 1263 |
aktuell | vor 18.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 WPAnrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WPAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPAnrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WPAnrV Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule (vom 07.05.2016)
... (Bestätigung). Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach ...
§ 10 WPAnrV Übergangsvorschriften (vom 18.06.2009)
... zu können, nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein. (3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
V. v. 08.06.2009 BGBl. I S. 1263
Artikel 1 1. WPAnrVÄndV
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „in ... 2. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in ...
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Artikel 4 ImmVermVEV Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sechs" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
V. v. 28.09.2012 BGBl. I S. 2095
Artikel 1 2. WPAnrVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
... sind" durch die Wörter „Das Gremium ist" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ...
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