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Synopse aller Änderungen der WPAnrV am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 375 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPAnrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WPAnrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | WPAnrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 375 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Referenzrahmen | |
(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an den Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 2 ergeben sich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenzrahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen bleiben unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisvertreter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. und des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises "Steuern und Wirtschaftsprüfung" erarbeitet und beschlossen. Die Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisvertreter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. und des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises 'Steuern und Wirtschaftsprüfung' erarbeitet und beschlossen. 2 Die Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. 4 Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht. |
§ 5 Akkreditierung | |
(1) Die Akkreditierung und Reakkreditierung des Masterstudiengangs unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung erfolgt auf Antrag der Hochschule durch eine vom Akkreditierungsrat akkreditierte Agentur; diese ist die für die Anerkennung zuständige Stelle im Sinn des § 8a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung. | |
(2) Wenn gemäß dem Antrag der Hochschule im Akkreditierungsverfahren festgestellt werden soll, ob der Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist, müssen bei der Akkreditierung je ein Vertreter oder Beauftragter oder eine Vertreterin oder Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der Finanzverwaltung und der Wirtschaftsprüferkammer mitwirken. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vertretern oder Beauftragten. Im Fall der Zustimmung ist eine Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen möglich und wird in die Akkreditierung folgender Zusatz aufgenommen: "Leistungen aus dem Masterstudiengang können in den Prüfungsgebieten "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht" des Wirtschaftsprüfungsexamens angerechnet werden". | (2) Wenn gemäß dem Antrag der Hochschule im Akkreditierungsverfahren festgestellt werden soll, ob der Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet ist, müssen bei der Akkreditierung je ein Vertreter oder Beauftragter oder eine Vertreterin oder Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, der Finanzverwaltung und der Wirtschaftsprüferkammer mitwirken. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vertretern oder Beauftragten. Im Fall der Zustimmung ist eine Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen möglich und wird in die Akkreditierung folgender Zusatz aufgenommen: 'Leistungen aus dem Masterstudiengang können in den Prüfungsgebieten 'Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre' und 'Wirtschaftsrecht' des Wirtschaftsprüfungsexamens angerechnet werden'. |
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