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Synopse aller Änderungen der WPAnrV am 07.05.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Mai 2016 durch Artikel 4 der ImmVermVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPAnrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WPAnrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung | WPAnrV n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren | |
(1) 1 Die Prüfungsstelle stellt auf Grundlage der Akkreditierung des Masterstudiengangs gemäß § 5 die Anrechnung von Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen fest. 2 Sie lässt die antragstellende Person zum Wirtschaftsprüfungsexamen im Umfang des Absatzes 3 zu und lädt sie gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. 2 Die Masterabschlussprüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als drei Jahre zurückliegen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. 2 Die Masterabschlussprüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als vier Jahre zurückliegen. |
(3) 1 Die Anrechnung ersetzt die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten 'Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre' und 'Wirtschaftsrecht'. 2 Der Kurzvortrag sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' und 'Steuerrecht' müssen vor der Prüfungskommission nach § 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. 3 Dies gilt auch für Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen in den Prüfungsgebieten 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' und 'Steuerrecht'. 4 In den Fällen der Sätze 2 und 3 dauert die mündliche Prüfung 60 Minuten. 5 § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. | |
(4) 1 Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich mit. 3 Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesentlich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. 4 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. | (4) 1 Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mit. 3 Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesentlich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. 4 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. |
§ 8 Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule | |
(1) 1 Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). 2 Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig. | |
(3) 1 Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule schriftlich mit. 2 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. | (3) 1 Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule schriftlich oder elektronisch mit. 2 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. |
§ 9 Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen | |
(1) 1 Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. 2 Die Feststellung erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8. | |
(2) 1 Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. 2 Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. | (2) 1 Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. 2 Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als acht Jahre zurückliegen. |
(3) 1 Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Die Prüfungsstelle teilt der antragstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungsexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit. (4) 1 Entfällt das Prüfungsgebiet 'Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre', dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' 45 Minuten. 2 Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. (5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. | |
(6) 1 Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich mit. 3 Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. 4 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. | (6) 1 Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mit. 3 Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. 4 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. |
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