§ 1 - Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs4DV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 600-1-1-4 Finanzverwaltung
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§ 1 Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern



Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen nach § 83 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Feststellung der Anteile der einzelnen Länder der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.



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