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§ 2 - Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs4DV k.a.Abk.)
V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 600-1-1-4 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 600-1-1-4 Finanzverwaltung
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§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile
(1) 1Grundlage für die Feststellung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden bildet die von der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelte länderweise Aufstellung über die aufgrund im abgelaufenen Quartal gestellter Anträge zu gewährenden Steuervergütungen. 2Dabei sind Rückflüsse des vergangenen Quartals aus Rückzahlungsbeträgen abzusetzen. 3Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern der Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf den Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. 4Die sich aus Satz 3 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht nach Satz 3 zugeordnet werden kann.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des zweiten, dem Quartal folgenden Monats (Abrechnungsmonat) eine Abrechnung über die auf die einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallenden Mitfinanzierungsanteile sowie die ihnen zugrunde liegende länderweise Aufteilung zu.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2531 m.W.v. 15. April 2010
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.04.2010 (30.12.2015) | Artikel 5 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2531 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FVG1971§5Abs4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG1971§5Abs4DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FVG1971§5Abs4DV Erstattung durch die Länder
... nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Artikel 5 FKAustGEG Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
... 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des ...
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