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Synopse aller Änderungen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetz am 01.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2014 durch Artikel 2 des UrhGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UrhWahrnG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
    § 1 Erlaubnispflicht
    § 2 Erteilung der Erlaubnis
    § 3 Versagung der Erlaubnis
    § 4 Widerruf der Erlaubnis
    § 5 Bekanntmachung
Zweiter Abschnitt Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
    § 6 Wahrnehmungszwang
    § 7 Verteilung der Einnahmen
    § 8 Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
    § 9 Rechnungslegung und Prüfung
    § 10 Auskunftspflicht
    § 11 Abschlußzwang
    § 12 Gesamtverträge
    § 13 Tarife
    § 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz
    § 13b Pflichten des Veranstalters
    § 13c Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 13d Vergriffene Werke
    § 13e Register vergriffener Werke
    § 14 Schiedsstelle
    § 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
    § 14b Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag
    § 14c Streitfälle über Gesamtverträge
    § 14d Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
    § 14e Aussetzung
    § 15 Verfahren vor der Schiedsstelle
    § 16 Gerichtliche Geltendmachung
    § 17 Ausschließlicher Gerichtsstand
    § 17a Freiwillige Schlichtung
Dritter Abschnitt Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
    § 18 Aufsichtsbehörde
    § 19 Inhalt der Aufsicht
    § 20 Unterrichtungspflicht
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 21 Zwangsgeld
    § 22
    § 23 Bestehende Verwertungsgesellschaften
    §§ 24 bis 26
    § 26a Anhängige Verfahren
    § 27 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
    § 28 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13d (neu)




§ 13d Vergriffene Werke


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urheberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffenen Werken wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn

1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden,

2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden,

3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung nicht gewerblichen Zwecken dient,

4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen worden sind und

5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung gegenüber dem Register ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft erklärt haben.

(2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit widersprechen.

(3) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden.

(4) 1 Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen. 2 Wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 zur Rechtewahrnehmung berechtigt ist, so hat ein Rechtsinhaber im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13e (neu)




§ 13e Register vergriffener Werke


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. 2 Das Register enthält die folgenden Angaben:

1. Titel des Werkes,

2. Bezeichnung des Urhebers,

3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,

4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,

5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und

6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.

(2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. 2 Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.

(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de bekannt gemacht.

(4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de frei.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des Registers zu erlassen,

2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.