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Änderung § 2 Approbationsordnung für Zahnärzte vom 23.04.2016
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt 1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt; | (Text neue Fassung) 1 Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt 1. ein Studium der Zahnheilkunde von 5.000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt; |
2. folgende staatliche Prüfungen: a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung, b) die zahnärztliche Vorprüfung und c) die zahnärztliche Prüfung. | |
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. | 2 Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. |
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