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Synopse aller Änderungen der Approbationsordnung für Zahnärzte am 23.04.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. April 2016 durch Artikel 10 des EURLHuGBUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZÄApprO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Zahnärztliche Ausbildung
    § 1
    § 2
II. Prüfungsbestimmungen
    A. Allgemeine Bestimmungen
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 7
       § 8
       § 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
       § 15
       § 16
       § 17
    B. Naturwissenschaftliche Vorprüfung
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
    C. Zahnärztliche Vorprüfung
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
    D. Zahnärztliche Prüfung
       § 32
       § 33
       § 34
       § 35
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
       § 48
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
III. Erteilung der Approbation als Zahnarzt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 58a
    § 59
IV. Ausnahmebewilligung
    § 60
V. Sonderbestimmungen
    § 61
VI. Schluß- und Übergangsbestimmungen
    § 62
    § 63
    § 64
    Anlage 1 (zu § 19 Abs. 4) (Muster 1)
    Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1 erster Satz) (Muster 2)
    Anlage 2a (zu § 24 Abs. 1 letzter Satz) (Muster 2a)
    Anlage 3 (zu § 31 Abs. 2) (Muster 3)
    Anlage 3a (zu § 31 Abs. 2) (Muster 3a)
    Anlage 4 (zu § 36 Abs. 2) (Muster 4)
    Anlage 5 (zu § 58 Abs. 3) (Muster 5)
    Anlage 6 (zu § 59 Abs. 6) (Muster 6)

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt

1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;



1 Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt

1. ein Studium der Zahnheilkunde von 5.000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;

2. folgende staatliche Prüfungen:

a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,

b) die zahnärztliche Vorprüfung und

c) die zahnärztliche Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.



2 Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58a (neu)




§ 58a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde enthält folgende Angaben:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132),

2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.

(2) 1 Die Länder haben sicherzustellen, dass die Antragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen können. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

§ 59


(1) 1 Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,

2. bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde,

3. ein Identitätsnachweis,

4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.

(2) 1 Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.

vorherige Änderung

(3) 1 Hat der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat betreffen, einholen. 2 Hat die für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde in Fällen des Satzes 1 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.



(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. 2 Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt.