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Abschnitt 5 - Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)

V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Abschnitt 5 Verfahren

§ 15 Zuständige Behörde



(1) Für die Rückgabe von Unternehmen ist auch in den Fällen der staatlichen Verwaltung ausschließlich das Landesamt zuständig, in dessen Bereich das Unternehmen am 29. September 1990 seinen Sitz (Hauptniederlassung) hatte; im Fall einer früheren Stillegung sein letzter Sitz. Dies gilt auch für die Anträge nach § 6 Abs. 5b, 5c, 6a und 8 des Vermögensgesetzes.

(2) Anträge, die an eine örtlich nicht zuständige Behörde gerichtet werden, bleiben zulässig. Sie sind an die zuständige Behörde weiterzuleiten.


§ 16 Behandlung staatlicher Beteiligungen



(1) Für die Abwicklung von staatlichen Beteiligungen nach § 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes ist das Landesamt zuständig, das für die Rückgabe des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, zuständig ist. Es entscheidet über den Antrag der Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger, wenn und soweit eine Einigung mit dem Verfügungsberechtigten über die staatliche Beteiligung nicht zustande kommt.

(2) Ist eine staatliche Beteiligung entgegen § 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes an einen Berechtigten verkauft worden und macht dieser von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat das nach Absatz 1 zuständige Landesamt auf Antrag des zurückgetretenen Käufers die Rückabwicklung anzuordnen, soweit eine Einigung mit dem Verkäufer der staatlichen Beteiligung nicht zustande kommt.


§ 17 Quorum



(1) Für die Berechnung des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 2 des Vermögensgesetzes bleibt eine staatliche Beteiligung unberücksichtigt. Macht ein früherer Gesellschafter oder ein früheres Mitglied des Berechtigten oder ein Rechtsnachfolger einen Anspruch wegen Schädigung nach § 6 Abs. 5b des Vermögensgesetzes geltend, so ist er bei der Berechnung des Quorums so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wieder eingesetzt. Für die Beschlußfassung treten die Erben von verstorbenen Gesellschaftern in deren Rechte ein. Die Erben können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(2) Die Kapitalkonten von persönlich haftenden Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften sind wie Anteile zu behandeln. Im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenes Eigenkapital, das nicht gezeichnetes Kapital war, ist den Kapitalkonten der persönlich haftenden Gesellschafter in deren Verhältnis zuzurechnen, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes ergibt. Sind die Kapitalkonten nicht mehr feststellbar, so erfolgt die Zuordnung nach der Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Beim Vorhandensein von Kommanditkapital ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Ist unbekannt oder ungewiß, wer Gesellschafter oder Mitglied des Berechtigten oder Rechtsnachfolger dieser Personen ist oder wo sich diese Personen aufhalten, so wird auf Antrag von Mitberechtigten oder von Amts wegen ein Pfleger nach den §§ 1882 und 1884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt.




§ 18 Antrag auf Rückgabe



(1) Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens von einer in § 6 Abs. 6 Satz 1 des Vermögensgesetzes bezeichneten Person gestellt, so gilt der Antrag als für das geschädigte Unternehmen gestellt. Kommt das nach § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes erforderliche Quorum nicht zustande, so ist der Antrag als Antrag auf Entschädigung nach § 6 Abs. 6a Satz 4 des Vermögensgesetzes zu behandeln. Jeder Berechtigte kann statt dessen Entschädigung nach § 6 Abs. 7 des Vermögensgesetzes verlangen.

(2) Ist der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens von einem Anteilseigner des geschädigten Unternehmens gestellt und das erforderliche Quorum erreicht worden, so bleibt die Entscheidung, ob statt dessen die Entschädigung nach § 6 Abs. 6 Satz 3 des Vermögensgesetzes gewählt wird, dem geschädigten Unternehmen als dem Berechtigten vorbehalten.


§ 19 Anwendung sonstiger Vorschriften



(1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.