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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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B. - BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
Geltung ab 01.02.2000; FNA: 2030-14-113 Beamte
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Geltung ab 01.02.2000; FNA: 2030-14-113 Beamte
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B. Versorgungsausgleich
B. hat 2 frühere Fassungen
- I.
- Sachliche Zuständigkeit
- 1.
- Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge und- -
- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
- 2.
- Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
- -
- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden und
- -
- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
- 3.
- Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von
- -
- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,
- -
- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
- -
- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind.
- II.
- Örtliche Zuständigkeit
- 1.
- Für Beamte und frühere Beamte ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Beamte
- -
- seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder
- -
- zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
- 2.
- Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.
- 3.
- Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.
- III.
- Verfahrensrechtliche Zuständigkeit
- IV.
- Bei obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 23. Mai 2008 BGBl. I S. 973 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von B. ZustAO Vers
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 (09.06.2008) | I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung vom 23.05.2008 BGBl. I S. 973 |
aktuell vorher | 15.08.2006 (31.08.2006) | I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung vom 15.08.2006 BGBl. I S. 2079 |
aktuell | vor 15.08.2006 (31.08.2006) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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