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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs sowie der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung bei Klagen aus den vorgenannten Bereichen (BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - - ZustAO Vers)

A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
Geltung ab 01.02.2000; FNA: 2030-14-113 Beamte
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Im Namen und im Einvernehmen mit

-
dem Chef des Bundespräsidialamtes,

-
dem Direktor beim Deutschen Bundestag,

-
dem Direktor des Bundesrates,

-
dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,

-
dem Chef des Bundeskanzleramtes,

-
dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs,

-
dem Auswärtigen Amt,

-
dem Bundesministerium des Innern,

-
dem Bundesministerium der Justiz,

-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

-
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

-
dem Bundesministerium für Gesundheit,

-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

-
dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,

-
dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,

-
dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,

-
dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,

-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

-
dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes

-
dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

ordne ich zur Durchführung

A.


der Pensionsfestsetzung und des Vollzugs von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung,

B.


des Versorgungsausgleichs,

C.


der Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn,

D.


der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen

Folgendes an:




A. Pensionsfestsetzung und Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung



I.
Sachliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird im in der Anlage 1 näher bezeichneten Umfang auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen entsprechend Anlage 2 (im Weiteren Service-Center genannt) übertragen. Entsprechendes gilt für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister und die Parlamentarischen Staatssekretäre.

Zu den übertragenen Aufgaben gehören:

1.
erste Festsetzung der Ruhegehälter, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 Bundesbeamtengesetz, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge sowie der Unterschieds- und Ausgleichsbeträge nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz,

2.
Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z.B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit usw.),

3.
weitere Festsetzung der Ruhegehälter, auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz, Witwen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften,

4.
Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres,

5.
Errechnung sowie die Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers,

6.
Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat,

7.
die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz zu verlangen,

8.
Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen der Ruhestandsbeamten zur Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz sowie in den Fällen des § 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz,

9.
Versorgung von Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, bei Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfall nach § 19 Bundespolizeibeamtengesetz bzw. § 20 Bundespolizeibeamtengesetz in der bis zum 30. Juli 1976 geltenden Fassung, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundespolizeibeamtengesetz in der ab dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung,

10.
(aufgehoben)

Die Geltendmachung von gemäß § 87a des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen, soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist.


II.
Örtliche Zuständigkeit

1.
Örtlich zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet.

Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die Erstfestsetzung das Service-Center örtlich zuständig, welches auch für den verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die örtliche Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

2.
Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit des Service-Centers der Bundesfinanzdirektion West auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.


III.
Bei obersten Dienstbehörden und dem Bundesministerium des Innern verbleibende Zuständigkeiten

1.
Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienstbehörde:

-
Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,

-
Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz,

-
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz,

-
Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Ansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger.

2.
Die Service-Center sind nicht befugt Entscheidungen zu treffen,

-
die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,

-
die nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können,

-
über eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz,

-
über ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz,

-
über eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,

-
über Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a Beamtenversorgungsgesetz,

-
über den Entzug der Versorgung bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,

-
über die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz.

3.
Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium vorbehalten:

-
versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz),

-
Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften,

-
die Bestimmung der obersten Dienstbehörden in den Fällen der Tz. 49.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. Nr. 35/1980).

4.
In den Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz von der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, gilt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt.

5.
Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens aber mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übergeben. Über einen bestehenden Schadenersatzanspruch ist das Rechtsreferat der jeweils zuständigen Bundesfinanzdirektion bei Übergabe des Versorgungsfalls zu informieren. Eine Kopie der ggf. bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadenersatzanspruchs ist zum Zeitpunkt der Übergabe der Personalakten an das Service-Center dem Rechtsreferat zu übersenden.




B. Versorgungsausgleich



I.
Sachliche Zuständigkeit

Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die

1.
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über

– Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge und

-
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

2.
Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für

-
Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden und

-
Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

3.
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von

-
Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

-
früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

-
Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind.


II.
Örtliche Zuständigkeit

1.
Für Beamte und frühere Beamte ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Beamte

-
seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder

-
zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

2.
Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3.
Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Nummer 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.


III.
Verfahrensrechtliche Zuständigkeit

Soweit die Service-Center nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.


IV.
Bei obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten

Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verbleibt die Zuständigkeit zu Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.




C. Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn



I.
Sachliche Zuständigkeit

Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die

1.
Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem in den in der Anlage genannten Dienstbereichen des Bundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wurde.

2.
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn in einen in der Anlage genannten Dienstbereich des Bundes übernommen wurde.

3.
Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.

4.
Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Kosten für Versorgungsbezüge und Unfallfürsorgekosten von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.


II.
Örtliche Zuständigkeit

1.
Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils das Service-Center zuständig, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2.
Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zentral zuständig, wenn den Erstattungsforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn ein Service-Center zuständig wäre, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3.
Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4.
Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von dem für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Service-Center (Service-Center) bearbeitet.


III.
Unterrichtungsvorbehalt

Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angeforderte Erstattungsbetrag von dem vom örtlich zuständigen Service-Center ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz).




D. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen



I.
Widersprüche

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.


II.
Klagen

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.




E. Allgemeine Regelungen



I.
Amtshilfe

Die Service-Center unterstützen im Wege der Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.


II.
Schriftverkehr

Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine nach Buchstabe A Abschnitt III Nr. 3 notwendig werdende Beteiligung des Bundesministeriums des Innern wird von der jeweils entscheidenden obersten Dienstbehörde veranlasst.

Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar.

Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.




F. Aufgehobene Anordnungen



Folgende Anordnungen hebe ich auf:

1.
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 870)

2.
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 905), geändert durch Anordnung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1679),

3.
Anordnung über die zentrale Erstattung von anteiligen Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 107b, 107c des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Oberfinanzdirektionen vom 30. April 1997 (GMBl 1997 S. 274),

4.
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 907),

5.
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung vom 29. November 1994 (BGBl. I S. 3855),

6.
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung vom 5. September 1991 (BGBl. I S. 1988),

7.
die noch bestehenden Nummern 1.2, 1.3 sowie die Ziffern III und IV der Anordnung des Bundesministeriums des Innern - BMI-Zuständigkeitsanordnung - Versorgungsausgleich - vom 5. Juni 1987 (GMBl S. 354), geändert durch Anordnung vom 15. Mai 1992 (GMBl S. 419),

8.
die noch bestehenden Abschnitte I Nr. 4, 6 und II der Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung (BMI-Zuständigkeitsanordnung - Beamtenversorgung) vom 26. Januar 1987 (GMBl 1987 S. 62), geändert durch die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 15. Mai 1992 (GMBl 1992 S. 419).


G. Weitergeltende Anordnungen des Bundesministeriums des Innern



Abschnitt IV der Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 1987 (GMBl 1987 S. 62), geändert durch Anordnung vom 15. Mai 1992 (GMBl 1992 S. 419) gilt fort. Danach hat das Bundesministerium des Innern folgende, ihm als oberste Dienstbehörde obliegende Zuständigkeiten für Beamte aus seinem Geschäftsbereich den ihm nachgeordneten Behörden unmittelbar übertragen:

-
Entscheidungen über die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz,

-
Erlass von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 Beamtenversorgungsgesetz, die vor Beginn des Ruhestandes notwendig werden,

-
Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen vor Beginn des Ruhestandes zur Neufeststellung eines Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,

-
Anordnung von Nachuntersuchungen nach § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz vor Beginn des Ruhestandes,

-
Erlass von nach dem Tod eines Beamten notwendigen Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 Beamtenversorgungsgesetz, wenn der Beamte während des Dienstverhältnisses verstorben ist.


H. Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.


Anlage 1



(BGBl. I 2008, S. 976-988)

Versorgungsempfänger
aus dem Dienstbereich
Versorgungsbezüge Versorgungs-
lastenteilung
nach den
§§ 107b und 107c
des Beamten-
versorgungsgesetzes
Versorgungs-
ausgleich
Schadenersatz-
ansprüche
gemäß § 87a des
Bundesbeamten-
gesetzes
Widersprüche Klagen
Erste Festsetzung
(auch bei Versetzung
in den einstweiligen
Ruhestand
nach § 36 des Bundes-
Beamtengesetzes)
und Vorweg-
entscheidung
Weitere
Festsetzungen
(auch nach
Ablauf der Zeit
nach § 14 Abs. 6
des Beamten-
versorgungsgesetzes)
einschließlich Anwen-
dung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
12a2b34567
1.
Bundespräsidialamt
BundespräsidialamtService-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
2.
Verwaltung
des Deutschen
Bundestages
Verwaltung
des Deutschen
Bundestages
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
3.
Verwaltung
des Bundesrates
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
4.
Bundes-
verfassungsgericht
Bundesverfassungs-
gericht
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesverfas-
sungsgericht
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
5.
Bundeskanzleramt
BundeskanzleramtService-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
5.1
Angehörige des
Bundesnachrichten-
dienstes
BundeskanzleramtService-CenterBundeskanzleramtAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
BundeskanzleramtService-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
6.
Auswärtiges Amt
Auswärtiges Amt Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
7.
Bundesministerium
des Innern
       
7.1
Angehörige des
Ministeriums
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
7.2
Leiter der Dienststellen
im Geschäftsbereich
des BMI
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
7.3
Angehörige der
Dienststellen im
Geschäftsbereich
des BMI
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
8.
Bundesministerium
der Justiz
       
8.1
Angehörige des
Ministeriums
Bundesamt
für Justiz
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
8.2
Zum Dienstbereich des
Ministeriums gehörende
Gerichte und Behörden:
       
- Präsidenten und Leiter Bundesamt
für Justiz
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
- sonstige Angehörige Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
9.
Bundesministerium
der Finanzen
       
9.1
Angehörige des Ministe-
riums, Geschäftsführer
und Stellvertreter der
Unfallkasse Post und
Telekom, Kurator der
Museumsstiftung Post
und Telekommunikation
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
9.2
Angehörige nachgeord-
neter Dienststellen im
Geschäftsbereich des
BMF einschließlich
Unfallkasse Post und
Telekom, der Museums-
stiftung Post und Tele-
kommunikation und der
Bundesdruckerei
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
9.3
Bundesanstalt für
Finanzdienst-
leistungsaufsicht
Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center
Köln
Service-Center
Köln
Service-Center
Köln
Service-Center Köln Service-Center Köln
9.4
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
10.
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Technologie
       
10.1
Angehörige des
Ministeriums
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Technologie
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
10.2
Angehörige nachge-
ordneter Dienststellen
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
11.
Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
       
11.1
Angehörige des
Ministeriums
Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
11.2
Angehörige der
Dienststellen im
Geschäftsbereich
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
12.
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
       
12.1
Angehörige des
Ministeriums
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
12.2
Angehörige
nachgeordneter
Dienststellen
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
12.3
Unfallkasse des Bundes
Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln
13.
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
       
13.1
Angehörige des
Ministeriums
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
13.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
14.
Bundesministerium
für Gesundheit
       
14.1
Angehörige des
Ministeriums
Bundesministerium
für Gesundheit
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
14.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
15.
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
       
15.1
Angehörige des
Ministeriums
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
15.2
Angehörige des
Bundesinstituts für
Berufsbildung *)
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
---
*) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.
15.3
Angehörige des
Deutschen Histo-
rischen Instituts
Paris, des Deutschen
Historischen In-
stituts Rom, des
kunsthistorischen
Instituts Florenz
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
16.
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
17.
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
       
17.1
Angehörige des
Ministeriums sowie
Leiter von unmittel-
bar nachgeordneten
Dienststellen
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
17.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
18.
Presse- und
Informationsamt der
Bundesregierung
Presse- und Infor-
mationsamt der
Bundesregierung
Service-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
19.
Beauftragter der
Bundesregierung für
Kultur und Medien
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
19.1
Angehörige nachge-
ordneter Dienststellen
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
19.2
Bundesanstalt
Deutsche Nationalbiblio-
thek, Stiftung Preußi-
scher Kulturbesitz,
Stiftung Haus der
Geschichte der Bun-
desrepublik Deutschland,
Stiftung Bundespräsident
Theodor-Heuss-Haus,
Bundeskanzler-Willy-
Brandt-Stiftung, Otto-
von-Bismarck-Stiftung,
Stiftung Jüdisches
Museum Berlin
Service-CenterService-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
20.
Bundesrechnungshof
BundesrechnungshofService-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt
Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig
20.1
Prüfungsämter
des Bundes
BundesrechnungshofService-CenterService-CenterAktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Bundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
21.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau *)
       
---
*) Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die beamtenrechtliche Versorgung zuständig.
21.1
Angehörige des
Ministeriums und der
nachgeordneten Dienst-
stellen, die bis zum
31. Dezember 1998
in den Ruhestand
getreten oder
versetzt worden sind
-Service-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
22.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Angelegenheiten
des Bundesrates
und der Länder
-Service-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
23.
Ehemaliges Bundes-
schatzministerium
-Service-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
24.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für die
Angelegenheiten
des Bundesvertei-
digungsrates
-Service-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
25.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
besondere Aufgaben
_Service-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
26.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für inner-
deutsche Beziehungen
-Service-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
27.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Post
und Telekommunikation
-Service-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center
28.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Arbeit und Sozial-
ordnung
-Service-CenterService-CenterService-CenterBundesfinanz-
direktionen
Service-CenterService-Center





Anlage 2



(BGBl. I 2008, S. 989)

BundesfinanzdirektionVersorgungssachbearbeitungÖrtlicher Zuständigkeitsbereich
(Land)
Mitte
Großbeerenstraße 341 - 345
14480 Potsdam
(Postfach 90 02 65,
14438 Potsdam)
Telefon: 0331 6461-0
Fax: 0331 6461-400
E-Mail: poststelle@ofdcb-p.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Mitte
Service-Center Süd-Ost
Carusufer 3 - 5
01099 Dresden
(Postfach 10 07 61, 01077 Dresden)
Telefon: 0351 8004-0
Fax: 0351 8004-331
E-Mail: poststelle@ofdcdd-sc.bfinv.de
Bayern, Berlin, Brandenburg,
Sachsen, Thüringen
Nord
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg
(Postfach 11 32 44,
20432 Hamburg)
Telefon: 040 42820-0
Fax: 040 42820-2547
E-Mail: poststelle@ofdhh.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Nord
Service-Center Rostock
Wallstraße 2
18055 Rostock
Telefon: 0381 4445-0
Fax: 0381 4445-2920
E-Mail: poststelle@ofdhro.bfinv.de
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein
Südwest
Wiesenstraße 32
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
(Postfach 10 07 64,
67407 Neustadt a.d. Weinstraße)
Telefon: 06321 894-0
Fax: 06321 894-930
E-Mail: poststelle@ofdko-nw.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Südwest
Service-Center ZEFIR
Saarbrücken
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
(Postfach 10 22 45,
66022 Saarbrücken)
Telefon: 0681 501-00
Fax: 0681 501-6640
E-Mail: poststelle@ofdko-sb.bfinv.de
Baden-Württemberg, Hessen,
Rheinland-Pfalz, Saarland
West
Post-/Hausanschrift:
Wörthstraße 1 - 3
50668 Köln
Telefon: 0221 22255-0
Fax: 0221 22255-3981
E-Mail: poststelle@ofdk.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion West
Service-Center Köln (Versorgung)
Hausanschrift:
Neusser Straße 159
50733 Köln
Postanschrift:
Wörthstraße 1 - 3
50668 Köln
Telefon: 0221 37993-0
Fax: 0221 37993-721
E-Mail: poststelle@ofdk-sc.bfinv.de
Nordrhein-Westfalen
nachrichtlich:
WSD West Münster
Cheruskerring 11
48147 Münster
Telefon: 0251 2708-0
Fax: 0251 2708-115
E-Mail: poststelle@wsd-w.wsv.de
 unabhängig vom Wohnort:
a) Angehörige des Bundesmi-
nisteriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und
der nachgeordneten Dienst-
stellen
b) Angehörige des ehemaligen
Bundesministeriums für Bau-
wesen, Raumordnung und
Städtebau und der nachge-
ordneten Dienststellen, deren
Ruhestand ab 1. Januar 1999
begann