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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs sowie der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung bei Klagen aus den vorgenannten Bereichen (BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - - ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
Geltung ab 01.02.2000; FNA: 2030-14-113 Beamte
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Geltung ab 01.02.2000; FNA: 2030-14-113 Beamte
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A. Pensionsfestsetzung und Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
Eingangsformel
Eingangsformel hat 1 frühere Fassung
Im Namen und im Einvernehmen mit
Folgendes an:
- -
- dem Chef des Bundespräsidialamtes,
- -
- dem Direktor beim Deutschen Bundestag,
- -
- dem Direktor des Bundesrates,
- -
- dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,
- -
- dem Chef des Bundeskanzleramtes,
- -
- dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs,
- -
- dem Auswärtigen Amt,
- -
- dem Bundesministerium des Innern,
- -
- dem Bundesministerium der Justiz,
- -
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- -
- dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
- -
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- -
- dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- -
- dem Bundesministerium für Gesundheit,
- -
- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- -
- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- -
- dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
- -
- dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
- -
- dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
- -
- dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
- -
- dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,
- -
- dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
- -
- dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- -
- dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes
- -
- dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- A.
-
- B.
-
- C.
-
- D.
-
Folgendes an:
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 15. August 2006 BGBl. I S. 2079; zuletzt geändert durch B. v. 15.09.2006 BGBl. I 2181 m.W.v. 15. August 2006
A. Pensionsfestsetzung und Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
A. hat 2 frühere Fassungen
- I.
- Sachliche Zuständigkeit
Zu den übertragenen Aufgaben gehören:
- 1.
- erste Festsetzung der Ruhegehälter, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 Bundesbeamtengesetz, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge sowie der Unterschieds- und Ausgleichsbeträge nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz,
- 2.
- Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z.B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit usw.),
- 3.
- weitere Festsetzung der Ruhegehälter, auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz, Witwen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften,
- 4.
- Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres,
- 5.
- Errechnung sowie die Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers,
- 6.
- Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat,
- 7.
- die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz zu verlangen,
- 8.
- Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen der Ruhestandsbeamten zur Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz sowie in den Fällen des § 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz,
- 9.
- Versorgung von Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, bei Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfall nach § 19 Bundespolizeibeamtengesetz bzw. § 20 Bundespolizeibeamtengesetz in der bis zum 30. Juli 1976 geltenden Fassung, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundespolizeibeamtengesetz in der ab dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung,
- 10.
- (aufgehoben)
- II.
- Örtliche Zuständigkeit
- 1.
- Örtlich zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet.
Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die Erstfestsetzung das Service-Center örtlich zuständig, welches auch für den verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die örtliche Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. - 2.
- Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit des Service-Centers der Bundesfinanzdirektion West auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.
- III.
- Bei obersten Dienstbehörden und dem Bundesministerium des Innern verbleibende Zuständigkeiten
- 1.
- Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienstbehörde:
- -
- Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,
- -
- Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Ansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger.
- 2.
- Die Service-Center sind nicht befugt Entscheidungen zu treffen,
- -
- die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
- -
- die nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können,
- -
- über eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- über ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- über eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- über Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- über den Entzug der Versorgung bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- über die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz.
- 3.
- Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium vorbehalten:
- -
- versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz),
- -
- Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften,
- -
- die Bestimmung der obersten Dienstbehörden in den Fällen der Tz. 49.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. Nr. 35/1980).
- 4.
- In den Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz von der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, gilt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt.
- 5.
- Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens aber mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übergeben. Über einen bestehenden Schadenersatzanspruch ist das Rechtsreferat der jeweils zuständigen Bundesfinanzdirektion bei Übergabe des Versorgungsfalls zu informieren. Eine Kopie der ggf. bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadenersatzanspruchs ist zum Zeitpunkt der Übergabe der Personalakten an das Service-Center dem Rechtsreferat zu übersenden.
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 23. Mai 2008 BGBl. I S. 973 m.W.v. 1. Januar 2008
B. Versorgungsausgleich
B. hat 2 frühere Fassungen
- I.
- Sachliche Zuständigkeit
- 1.
- Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge und- -
- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
- 2.
- Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
- -
- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden und
- -
- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
- 3.
- Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von
- -
- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,
- -
- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
- -
- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind.
- II.
- Örtliche Zuständigkeit
- 1.
- Für Beamte und frühere Beamte ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Beamte
- -
- seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder
- -
- zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
- 2.
- Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.
- 3.
- Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.
- III.
- Verfahrensrechtliche Zuständigkeit
- IV.
- Bei obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 23. Mai 2008 BGBl. I S. 973 m.W.v. 1. Januar 2008
C. Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn
C. hat 2 frühere Fassungen
- I.
- Sachliche Zuständigkeit
- 1.
- Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem in den in der Anlage genannten Dienstbereichen des Bundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wurde.
- 2.
- Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn in einen in der Anlage genannten Dienstbereich des Bundes übernommen wurde.
- 3.
- Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.
- 4.
- Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Kosten für Versorgungsbezüge und Unfallfürsorgekosten von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.
- II.
- Örtliche Zuständigkeit
- 1.
- Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils das Service-Center zuständig, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.
- 2.
- Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zentral zuständig, wenn den Erstattungsforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn ein Service-Center zuständig wäre, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.
- 3.
- Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.
- 4.
- Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von dem für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Service-Center (Service-Center) bearbeitet.
- III.
- Unterrichtungsvorbehalt
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 23. Mai 2008 BGBl. I S. 973 m.W.v. 1. Januar 2008
D. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen
D. hat 2 frühere Fassungen
- I.
- Widersprüche
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
- II.
- Klagen
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 23. Mai 2008 BGBl. I S. 973 m.W.v. 1. Januar 2008
E. Allgemeine Regelungen
E. hat 1 frühere Fassung
- I.
- Amtshilfe
- II.
- Schriftverkehr
Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar.
Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 23. Mai 2008 BGBl. I S. 973 m.W.v. 1. Januar 2008
F. Aufgehobene Anordnungen
Folgende Anordnungen hebe ich auf:
- 1.
- Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 870)
- 2.
- Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 905), geändert durch Anordnung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1679),
- 3.
- Anordnung über die zentrale Erstattung von anteiligen Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 107b, 107c des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Oberfinanzdirektionen vom 30. April 1997 (GMBl 1997 S. 274),
- 4.
- Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 907),
- 5.
- Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung vom 29. November 1994 (BGBl. I S. 3855),
- 6.
- Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung vom 5. September 1991 (BGBl. I S. 1988),
- 7.
- die noch bestehenden Nummern 1.2, 1.3 sowie die Ziffern III und IV der Anordnung des Bundesministeriums des Innern - BMI-Zuständigkeitsanordnung - Versorgungsausgleich - vom 5. Juni 1987 (GMBl S. 354), geändert durch Anordnung vom 15. Mai 1992 (GMBl S. 419),
- 8.
- die noch bestehenden Abschnitte I Nr. 4, 6 und II der Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung (BMI-Zuständigkeitsanordnung - Beamtenversorgung) vom 26. Januar 1987 (GMBl 1987 S. 62), geändert durch die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 15. Mai 1992 (GMBl 1992 S. 419).
G. Weitergeltende Anordnungen des Bundesministeriums des Innern
Abschnitt IV der Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 1987 (GMBl 1987 S. 62), geändert durch Anordnung vom 15. Mai 1992 (GMBl 1992 S. 419) gilt fort. Danach hat das Bundesministerium des Innern folgende, ihm als oberste Dienstbehörde obliegende Zuständigkeiten für Beamte aus seinem Geschäftsbereich den ihm nachgeordneten Behörden unmittelbar übertragen:
- -
- Entscheidungen über die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- Erlass von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 Beamtenversorgungsgesetz, die vor Beginn des Ruhestandes notwendig werden,
- -
- Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen vor Beginn des Ruhestandes zur Neufeststellung eines Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,
- -
- Anordnung von Nachuntersuchungen nach § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz vor Beginn des Ruhestandes,
- -
- Erlass von nach dem Tod eines Beamten notwendigen Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 Beamtenversorgungsgesetz, wenn der Beamte während des Dienstverhältnisses verstorben ist.
H. Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
Anlage 1
(BGBl. I 2008, S. 976-988)
Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich | Versorgungsbezüge | Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes | Versorgungs- ausgleich | Schadenersatz- ansprüche gemäß § 87a des Bundesbeamten- gesetzes | Widersprüche | Klagen | |
Erste Festsetzung (auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 des Bundes- Beamtengesetzes) und Vorweg- entscheidung | Weitere Festsetzungen (auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Abs. 6 des Beamten- versorgungsgesetzes) einschließlich Anwen- dung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften | ||||||
1 | 2a | 2b | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1. Bundespräsidialamt | Bundespräsidialamt | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
2. Verwaltung des Deutschen Bundestages | Verwaltung des Deutschen Bundestages | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
3. Verwaltung des Bundesrates | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
4. Bundes- verfassungsgericht | Bundesverfassungs- gericht | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesverfas- sungsgericht | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
5. Bundeskanzleramt | Bundeskanzleramt | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
5.1 Angehörige des Bundesnachrichten- dienstes | Bundeskanzleramt | Service-Center | Bundeskanzleramt | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundeskanzleramt | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
6. Auswärtiges Amt | Auswärtiges Amt | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
7. Bundesministerium des Innern | |||||||
7.1 Angehörige des Ministeriums | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
7.2 Leiter der Dienststellen im Geschäftsbereich des BMI | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
7.3 Angehörige der Dienststellen im Geschäftsbereich des BMI | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
8. Bundesministerium der Justiz | |||||||
8.1 Angehörige des Ministeriums | Bundesamt für Justiz | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
8.2 Zum Dienstbereich des Ministeriums gehörende Gerichte und Behörden: | |||||||
- Präsidenten und Leiter | Bundesamt für Justiz | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
- sonstige Angehörige | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
9. Bundesministerium der Finanzen | |||||||
9.1 Angehörige des Ministe- riums, Geschäftsführer und Stellvertreter der Unfallkasse Post und Telekom, Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
9.2 Angehörige nachgeord- neter Dienststellen im Geschäftsbereich des BMF einschließlich Unfallkasse Post und Telekom, der Museums- stiftung Post und Tele- kommunikation und der Bundesdruckerei | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
9.3 Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln |
9.4 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
10. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | |||||||
10.1 Angehörige des Ministeriums | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
10.2 Angehörige nachge- ordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
11. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | |||||||
11.1 Angehörige des Ministeriums | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
11.2 Angehörige der Dienststellen im Geschäftsbereich | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
12. Bundesministerium für Arbeit und Soziales | |||||||
12.1 Angehörige des Ministeriums | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
12.2 Angehörige nachgeordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
12.3 Unfallkasse des Bundes | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln |
13. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | |||||||
13.1 Angehörige des Ministeriums | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
13.2 Angehörige nach- geordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
14. Bundesministerium für Gesundheit | |||||||
14.1 Angehörige des Ministeriums | Bundesministerium für Gesundheit | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
14.2 Angehörige nach- geordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
15. Bundesministerium für Bildung und Forschung | |||||||
15.1 Angehörige des Ministeriums | Bundesministerium für Bildung und Forschung | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
15.2 Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung *) | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
--- *) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung. | |||||||
15.3 Angehörige des Deutschen Histo- rischen Instituts Paris, des Deutschen Historischen In- stituts Rom, des kunsthistorischen Instituts Florenz | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
16. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
17. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | |||||||
17.1 Angehörige des Ministeriums sowie Leiter von unmittel- bar nachgeordneten Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
17.2 Angehörige nach- geordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
18. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung | Presse- und Infor- mationsamt der Bundesregierung | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
19. Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
19.1 Angehörige nachge- ordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
19.2 Bundesanstalt Deutsche Nationalbiblio- thek, Stiftung Preußi- scher Kulturbesitz, Stiftung Haus der Geschichte der Bun- desrepublik Deutschland, Stiftung Bundespräsident Theodor-Heuss-Haus, Bundeskanzler-Willy- Brandt-Stiftung, Otto- von-Bismarck-Stiftung, Stiftung Jüdisches Museum Berlin | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
20. Bundesrechnungshof | Bundesrechnungshof | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt | Service-Center, soweit für den Erlass des Wider- spruchsbescheids zuständig |
20.1 Prüfungsämter des Bundes | Bundesrechnungshof | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a Versorgungs- empfänger: Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
21. Ehemaliges Bundes- ministerium für Raumordnung, Bau- wesen und Städtebau *) | |||||||
--- *) Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die beamtenrechtliche Versorgung zuständig. | |||||||
21.1 Angehörige des Ministeriums und der nachgeordneten Dienst- stellen, die bis zum 31. Dezember 1998 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
22. Ehemaliges Bundes- ministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
23. Ehemaliges Bundes- schatzministerium | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
24. Ehemaliges Bundes- ministerium für die Angelegenheiten des Bundesvertei- digungsrates | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
25. Ehemaliges Bundes- ministerium für besondere Aufgaben | _ | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
26. Ehemaliges Bundes- ministerium für inner- deutsche Beziehungen | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
27. Ehemaliges Bundes- ministerium für Post und Telekommunikation | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
28. Ehemaliges Bundes- ministerium für Arbeit und Sozial- ordnung | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz- direktionen | Service-Center | Service-Center |
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 23. Mai 2008 BGBl. I S. 973 m.W.v. 1. Januar 2008
Anlage 2
(BGBl. I 2008, S. 989)
Bundesfinanzdirektion | Versorgungssachbearbeitung | Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Land) |
Mitte Großbeerenstraße 341 - 345 14480 Potsdam (Postfach 90 02 65, 14438 Potsdam) Telefon: 0331 6461-0 Fax: 0331 6461-400 E-Mail: poststelle@ofdcb-p.bfinv.de | Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost Carusufer 3 - 5 01099 Dresden (Postfach 10 07 61, 01077 Dresden) Telefon: 0351 8004-0 Fax: 0351 8004-331 E-Mail: poststelle@ofdcdd-sc.bfinv.de | Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Thüringen |
Nord Rödingsmarkt 2 20459 Hamburg (Postfach 11 32 44, 20432 Hamburg) Telefon: 040 42820-0 Fax: 040 42820-2547 E-Mail: poststelle@ofdhh.bfinv.de | Bundesfinanzdirektion Nord Service-Center Rostock Wallstraße 2 18055 Rostock Telefon: 0381 4445-0 Fax: 0381 4445-2920 E-Mail: poststelle@ofdhro.bfinv.de | Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein |
Südwest Wiesenstraße 32 67433 Neustadt a.d. Weinstraße (Postfach 10 07 64, 67407 Neustadt a.d. Weinstraße) Telefon: 06321 894-0 Fax: 06321 894-930 E-Mail: poststelle@ofdko-nw.bfinv.de | Bundesfinanzdirektion Südwest Service-Center ZEFIR Saarbrücken Präsident-Baltz-Straße 5 66119 Saarbrücken (Postfach 10 22 45, 66022 Saarbrücken) Telefon: 0681 501-00 Fax: 0681 501-6640 E-Mail: poststelle@ofdko-sb.bfinv.de | Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
West Post-/Hausanschrift: Wörthstraße 1 - 3 50668 Köln Telefon: 0221 22255-0 Fax: 0221 22255-3981 E-Mail: poststelle@ofdk.bfinv.de | Bundesfinanzdirektion West Service-Center Köln (Versorgung) Hausanschrift: Neusser Straße 159 50733 Köln Postanschrift: Wörthstraße 1 - 3 50668 Köln Telefon: 0221 37993-0 Fax: 0221 37993-721 E-Mail: poststelle@ofdk-sc.bfinv.de | Nordrhein-Westfalen |
nachrichtlich: WSD West Münster Cheruskerring 11 48147 Münster Telefon: 0251 2708-0 Fax: 0251 2708-115 E-Mail: poststelle@wsd-w.wsv.de | unabhängig vom Wohnort: a) Angehörige des Bundesmi- nisteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der nachgeordneten Dienst- stellen b) Angehörige des ehemaligen Bundesministeriums für Bau- wesen, Raumordnung und Städtebau und der nachge- ordneten Dienststellen, deren Ruhestand ab 1. Januar 1999 begann |
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung A. v. 23. Mai 2008 BGBl. I S. 973 m.W.v. 1. Januar 2008
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