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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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E. - BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)

A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
Geltung ab 01.02.2000; FNA: 2030-14-113 Beamte
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E. Allgemeine Regelungen



I.
Amtshilfe

Die Service-Center unterstützen im Wege der Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.


II.
Schriftverkehr

Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine nach Buchstabe A Abschnitt III Nr. 3 notwendig werdende Beteiligung des Bundesministeriums des Innern wird von der jeweils entscheidenden obersten Dienstbehörde veranlasst.

Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar.

Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.





 

Frühere Fassungen von E. ZustAO Vers

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008 (09.06.2008)I. Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
vom 23.05.2008 BGBl. I S. 973

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.