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Änderung C. ZustAO Vers vom 15.08.2006

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C. ZustAO Vers a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2006 geltenden Fassung
C. ZustAO Vers n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch I. A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
(Textabschnitt unverändert)

C. Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn


I. Sachliche Zuständigkeit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Rahmen zuständig für die

(Text neue Fassung)

Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die

1. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem in den in der Anlage genannten Dienstbereichen des Bundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wurde.

2. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn in einen in der Anlage genannten Dienstbereich des Bundes übernommen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde oder wird und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einer Oberfinanzdirektion nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.



3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.

4. Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Kosten für Versorgungsbezüge und Unfallfürsorgekosten von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.


II. Örtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Köln zentral zuständig, wenn den Erstattungsanforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn eine Oberfinanzdirektion zuständig wäre, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, die nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von der für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion (Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung) bearbeitet.



1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils das Service-Center zuständig, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zentral zuständig, wenn den Erstattungsforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn ein Service-Center zuständig wäre, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von dem für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Service-Center (Service-Center) bearbeitet.


III. Unterrichtungsvorbehalt

vorherige Änderung

Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angeforderte Erstattungsbetrag von dem von der örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz).



Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angeforderte Erstattungsbetrag von dem vom örtlich zuständigen Service-Center ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz).