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Änderung A. ZustAO Vers vom 15.08.2006
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A. ZustAO Vers a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2006 geltenden Fassung | A. ZustAO Vers n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2006 geltenden Fassung durch I. A v 15.08.2006 BGBl. I 2079 |
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(Textabschnitt unverändert) A. Pensionsfestsetzung und Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung | |
I. Sachliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird im in der Anlage näher bezeichneten Umfang auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. Entsprechendes gilt für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister und die Parlamentarischen Staatssekretäre. Zu den übertragenen Aufgaben gehören: 1. erste Festsetzung der Ruhegehälter, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 Bundesbeamtengesetz, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge sowie der Unterschieds- und Ausgleichsbeträge nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz, 2. Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z.B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit usw.), 3. weitere Festsetzung der Ruhegehälter, auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz, Witwen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften, 4. Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres, 5. Errechnung sowie die Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers, 6. Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat, 7. die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz zu verlangen, 8. Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen der Ruhestandsbeamten zur Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz sowie in den Fällen des § 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz, 9. Versorgung von Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, bei Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfall nach § 19 Bundespolizeibeamtengesetz bzw. § 20 Bundespolizeibeamtengesetz in der bis zum 30. Juli 1976 geltenden Fassung, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundespolizeibeamtengesetz in der ab dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung, | |
(Text alte Fassung) 10. Festsetzung oder Änderung von Unterstützungen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Nummer 5 Abs. 1 Abschnitt I Buchstabe c der Unterstützungsgrundsätze, 11. Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger. | (Text neue Fassung) 10. Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger. |
II. Örtliche Zuständigkeit | |
1. Örtlich zuständig ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der in der Anlage bezeichneten Oberfinanzdirektion. Soweit diese dort nicht näher bezeichnet ist, gilt Folgendes: Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. | 1. Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet. |
Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Empfänger nach dem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. | |
2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist die Oberfinanzdirektion Köln zuständig; sie trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Köln auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben. | 2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit des Service-Centers der Oberfinanzdirektion Köln auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben. |
III. Bei obersten Dienstbehörden und dem Bundesministerium des Innern verbleibende Zuständigkeiten 1. Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienstbehörde: - Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, - Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz, - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz, - Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Ansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger. 2. Die Oberfinanzdirektionen sind nicht befugt Entscheidungen zu treffen, - die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, - die nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können, - über eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz, - über ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz, - über eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz, - über Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a Beamtenversorgungsgesetz, - über den Entzug der Versorgung bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz, - über die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz. 3. Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium vorbehalten: - versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz), - Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften, - die Bestimmung der obersten Dienstbehörden in den Fällen der Tz. 49.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. Nr. 35/1980). 4. In den Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz von der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, gilt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt. | |
5. Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Oberfinanzdirektionen obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde der für den Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers zuständigen Oberfinanzdirektion den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. | 5. Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. |
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