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§ 5 - EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG k.a.Abk.)
G. v. 14.04.1988 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 4101-8 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 4101-8 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 5 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Vereinigung, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 2 verjähren in fünf Jahren.
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