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§ 10 - EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG k.a.Abk.)
G. v. 14.04.1988 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 4101-8 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 4101-8 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 10 Abwicklung der Vereinigung
(1) In den Fällen der Auflösung der Vereinigung außer im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vereinigung erfolgt die Abwicklung durch die Geschäftsführer, wenn sie nicht durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluß der Mitglieder der Vereinigung anderen Personen übertragen ist.
(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, auf die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 10 EWIV-Ausführungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 12 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 EWIV-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EWIVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWIVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EWIVAG Falsche Angaben
... Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben ...
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