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§ 11 - EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG k.a.Abk.)
G. v. 14.04.1988 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 4101-8 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 4101-8 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 11 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026 m.W.v. 1. November 2008
Frühere Fassungen von § 11 EWIV-Ausführungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 16 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 EWIV-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EWIVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWIVAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 16 MoMiG Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
... rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen." 2. In § 11 Satz 2 werden die Wörter der entsprechenden Anwendung des § 130a des ...
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