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§ 15 - EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG k.a.Abk.)

§ 15 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 15 EWIV-Ausführungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 16 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 EWIV-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EWIVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWIVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 16 MoMiG Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
... „des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung" ersetzt. 3. § 15 wird aufgehoben.  ...