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Änderung § 11 EWIV-Ausführungsgesetz vom 01.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


(Text alte Fassung)

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall der entsprechenden Anwendung des § 130a des Handelsgesetzbuchs sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.

(Text neue Fassung)

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.