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Änderung § 11 EWIV-Ausführungsgesetz vom 01.11.2008
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Eröffnung des Insolvenzverfahrens | |
(Text alte Fassung) Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall der entsprechenden Anwendung des § 130a des Handelsgesetzbuchs sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen. | (Text neue Fassung) Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen. |
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