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Änderung § 4e UKlaG vom 02.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4e UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 2 WettbRÄndG am 2. Dezember 2020 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung | § 4e UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
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(Text alte Fassung) § 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen | (Text neue Fassung)§ 4e Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. | |
(2) 1 Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2 Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3 § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | (2) 1 Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2 Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3 § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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