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Änderung § 4c UKlaG vom 02.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4c UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 2 WettbRÄndG am 2. Dezember 2020 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4c UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung | § 4c UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
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(Text alte Fassung) § 4c (neu) | (Text neue Fassung)§ 4c Aufhebung der Eintragung |
(1) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind. (2) 1 Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2 Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. 3 Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist. |
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