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Änderung § 5 UKlaG vom 02.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung
§ 5 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


(Text alte Fassung)

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

(heute geltende Fassung) 

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