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Änderung § 4e UKlaG vom 13.10.2023

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§ 4e UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 4e UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4e Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen


(Text neue Fassung)

§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d


vorherige Änderung

(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2)
1 Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2 Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3 § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.



(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesamt
für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.

(3)
1 Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn

1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder

2. die Voraussetzungen für die Eintragung
nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.

2
§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)