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Änderung § 5 UKlaG vom 09.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 5 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


(Text alte Fassung)

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)