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Änderung § 4a UKlaG vom 29.12.2006

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§ 4a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 4a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen


vorherige Änderung

 


(1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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