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§ 6 - Erste Agrarstatistikverordnung (1. AgrStatV)

§ 6 Baumschulerhebung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung V. v. 4. April 2007 BGBl. I S. 493 m.W.v. 17. April 2007

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Frühere Fassungen von § 6 1. AgrStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
vom 04.04.2007 BGBl. I S. 493

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 1. AgrStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. AgrStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AgrStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493
Artikel 1 2. AgrStatV1ÄndV
... §§ 1 und 3 werden aufgehoben. 2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 8 angefügt: „§ 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung ... 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres. § 6 Baumschulerhebung (1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der ...


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