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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung (2. AgrStatV1ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 17. April 2007 1. AgrStatV § 1, § 3, § 5 (neu), § 6 (neu), § 7 (neu), § 8 (neu)
Die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 8 angefügt:
„§ 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung(1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt.(2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen sind:- 1.
- die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,
- 2.
- die beheizte Grundfläche unter Glas,
- 3.
- die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
- 4.
- bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland.
(3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.
§ 6 Baumschulerhebung(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
§ 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben(1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt.(2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagsprogramm und Verkauf von Rohholz (§ 81 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt.(3) Abweichend von § 81 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist Berichtszeitraum das jeweilige Kalenderjahr.
§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung(1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt.(2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist- 1.
- Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr,
- 2.
- Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres."
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