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Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung (2. AgrStatV1ÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), geändert durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 17. April 2007 1. AgrStatV § 1, § 3, § 5 (neu), § 6 (neu), § 7 (neu), § 8 (neu)

Die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 3 werden aufgehoben.

2.
Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 8 angefügt:

„§ 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung

(1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt.

(2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen sind:

1.
die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,

2.
die beheizte Grundfläche unter Glas,

3.
die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

4.
bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland.

(3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

§ 6 Baumschulerhebung

(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.

§ 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben

(1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagsprogramm und Verkauf von Rohholz (§ 81 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt.

(3) Abweichend von § 81 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist Berichtszeitraum das jeweilige Kalenderjahr.

§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung

(1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt.

(2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist

1.
Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr,

2.
Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. April 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.