Änderung § 8 1. AgrStatV vom 12.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 1. AgrStatV, alle Änderungen durch Artikel 4 2. AgrStatGuaÄndG am 12. März 2009 und Änderungshistorie der 1. AgrStatV

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§ 8 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 8 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2015) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt.

(2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist

1. Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr,

2. Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2015) 
 



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