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Synopse aller Änderungen der 1. AgrStatV am 12.03.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. März 2009 durch Artikel 4 des 2. AgrStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. AgrStatV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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1. AgrStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Text alte Fassung) § 2 Agrarstrukturerhebung | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung werden über die in § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus erhoben: 1. in den Jahren 2003, 2005 und 2007: Merkmale über Einkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen; 2. im Jahr 2003: Merkmale über Umweltleistungen des Betriebs; 3. im Jahr 2005: Merkmale über die Berufsbildung des Betriebsleiters, den Erhalt von Investitionsbeihilfen sowie die Ausstattung mit und den überbetrieblichen Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen. (2) Erhebungsmerkmale sind 1. bei den Einkünften aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Herkunft nach Anhang I Buchstabe M der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 56 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; 2. bei den Umweltleistungen des Betriebs: der Bezug von Prämien oder Beihilfen für umweltrelevante Verpflichtungen, ausgenommen solche für den ökologischen Landbau, sowie die Fläche von nicht bewirtschafteten Feldabgrenzungen oder Teilen von Parzellen, die vom Betrieb aus Umweltgründen gepflegt werden und für welche der Landwirt Unterstützung erhält; 3. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die landwirtschaftliche Berufsbildung nach der Art des Abschlusses; 4. beim Erhalt von Investitionsbeihilfen: der direkte Erhalt von Investitionsbeihilfen nach Anhang I Buchstabe C Ziffer 5 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 571/88; 5. bei der Ausstattung mit und dem Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen: a) die betriebliche Ausstattung und b) der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen nach Anhang I Buchstabe K der Verordnung (EWG) Nr. 571/88, mit Ausnahme der Untergliederung der Schlepper nach Leistungsklassen. (3) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 und 5 Buchstabe b sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5 Buchstabe a ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 ist der Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2004. (4) Im Rahmen des Ergänzungsprogramms der Agrarstrukturerhebung wird die Erhebung des Merkmals Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt. | |
§ 4 Gartenbauerhebung | § 4 (aufgehoben) |
Im Rahmen der Gartenbauerhebung wird die Erhebung der Merkmale Lagerräume sowie Berufsbildung des Betriebsleiters (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt. | |
§ 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung | § 5 (aufgehoben) |
(1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt. (2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen sind: 1. die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland, 2. die beheizte Grundfläche unter Glas, 3. die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken, 4. bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland. (3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres. | |
§ 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben | § 7 (aufgehoben) |
(1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt. (2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagsprogramm und Verkauf von Rohholz (§ 81 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt. (3) Abweichend von § 81 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist Berichtszeitraum das jeweilige Kalenderjahr. | |
§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung | § 8 (aufgehoben) |
(1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt. (2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist 1. Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr, 2. Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres. |
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