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Änderung § 2 1. AgrStatV vom 12.03.2009

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§ 2 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 2 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Agrarstrukturerhebung


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung werden über die in § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus erhoben:

1. in den Jahren 2003, 2005 und 2007: Merkmale über Einkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen;

2. im Jahr 2003: Merkmale über Umweltleistungen des Betriebs;

3. im Jahr 2005: Merkmale über die Berufsbildung des Betriebsleiters, den Erhalt von Investitionsbeihilfen sowie die Ausstattung mit und den überbetrieblichen Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen.

(2) Erhebungsmerkmale sind

1. bei den Einkünften aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Herkunft nach Anhang I Buchstabe M der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. EG Nr. L 56 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

2. bei den Umweltleistungen des Betriebs: der Bezug von Prämien oder Beihilfen für umweltrelevante Verpflichtungen, ausgenommen solche für den ökologischen Landbau, sowie die Fläche von nicht bewirtschafteten Feldabgrenzungen oder Teilen von Parzellen, die vom Betrieb aus Umweltgründen gepflegt werden und für welche der Landwirt Unterstützung erhält;

3. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die landwirtschaftliche Berufsbildung nach der Art des Abschlusses;

4. beim Erhalt von Investitionsbeihilfen: der direkte Erhalt von Investitionsbeihilfen nach Anhang I Buchstabe C Ziffer 5 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 571/88;

5. bei der Ausstattung mit und dem Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen:

a) die betriebliche Ausstattung und

b) der überbetriebliche Einsatz

von landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen nach Anhang I Buchstabe K der Verordnung (EWG) Nr. 571/88, mit Ausnahme der Untergliederung der Schlepper nach Leistungsklassen.

(3) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 und 5 Buchstabe b sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5 Buchstabe a ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 ist der Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2004.

(4) Im Rahmen des Ergänzungsprogramms der Agrarstrukturerhebung wird die Erhebung des Merkmals Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.



 
 

 
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