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Änderung § 5 1. AgrStatV vom 12.03.2009
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§ 5 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung | § 5 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung) in der am 12.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Text alte Fassung) § 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
(1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt. (2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen sind: 1. die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland, 2. die beheizte Grundfläche unter Glas, 3. die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken, 4. bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland. (3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres. |
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