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Änderung § 7 1. AgrStatV vom 17.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 1. AgrStatV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatV1ÄndV am 17. April 2007 und Änderungshistorie der 1. AgrStatV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 7 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagsprogramm und Verkauf von Rohholz (§ 81 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt.

(3) Abweichend von § 81 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist Berichtszeitraum das jeweilige Kalenderjahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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