§ 7 RückHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 RückHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 7 Beratung | |
(1) Rückkehrwillige Ausländer sind auf Verlangen über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließlich der Gründung einer selbständigen Existenz in den Heimatländern zu unterrichten und zu beraten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Beratung wird durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt. | (Text neue Fassung) (2) Die Beratung wird durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt. |
(3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten für Schulung und Information der Berater sowie Kosten der Koordinierung trägt der Bund. |