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§ 5 - Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§31Abs4DV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.04.1970 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 20.04.1970; FNA: 830-2-7 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 20.04.1970; FNA: 830-2-7 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5
(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird
bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,
bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,
bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,
bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI
erbracht.
(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird
bei Pflegezulage nach Stufe III mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV mindestens nach Stufe II,
bei Pflegezulage nach Stufe V mindestens nach Stufe III,
erbracht.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BVG§31Abs4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVG§31Abs4DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 16 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
... Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist." 6. In § 5 wird jeweils das Wort gewährt" durch das Wort erbracht" ersetzt. ...
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