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Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§31Abs4DV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.04.1970 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 20.04.1970; FNA: 830-2-7 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 1



Schwerstbeschädigtenzulage erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben.




§ 2



(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen auszugehen, die die einzelnen anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen maßgebend, die sich allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ergibt.

(2) Auswirkungen von Schäden eines Organsystems an Gliedmaßen oder an anderen Organsystemen werden bei den Gliedmaßen oder Organsystemen bewertet, die in ihrer Funktion geschädigt sind. Mehrere Schädigungsfolgen an einem Arm oder an einem Bein oder an einem Organsystem sind als eine Schädigungsfolge anzusehen.

(3) Organsysteme im Sinne dieser Verordnung sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch einschließlich Geschmack, Stamm (Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren Organe), Kopf (Funktion der Prägung des Aussehens, der Bildung der Kopfhöhlen und des Schutzes des Gehirns), Gehirnbereich I (Funktion der Wesensbildung und der geistigen Leistung) und der Gehirnbereich II (zentral-nervale Funktion).

(4) Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen für jede einzelne Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädigungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 vom Hundert bedingen, bleiben außer Betracht.

(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusammen mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewertung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Ergebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.




§ 3



(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,

1.
wenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen, um 10 Punkte,

wenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,

2.
wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen, um 20 Punkte,

wenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 40 Punkte,

3.
wenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,

4.
wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen, um 20 Punkte,

5.
wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft, um 30 Punkte,

6.
wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft, um 30 Punkte

zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.

(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).




§ 4



Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist.




§ 5



(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird

bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,

bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,

bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,

bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,

bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,

bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI

erbracht.

(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird

bei Pflegezulage nach Stufe III mindestens nach Stufe I,

bei Pflegezulage nach Stufe IV mindestens nach Stufe II,

bei Pflegezulage nach Stufe V mindestens nach Stufe III,

erbracht.




§ 6 (aufgehoben)







§ 7 (aufgehoben)