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Änderung § 35 SVertO vom 01.07.2019
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§ 35 SVertO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 35 SVertO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Antragsberechtigung | |
1 Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens können beantragen: | |
(Text alte Fassung) 1. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Ausrüster eines Binnenschiffs sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften, 2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster oder der Berger haftet, | (Text neue Fassung) 1. der Schiffseigner, der Eigentümer oder der Ausrüster eines Binnenschiffs, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften, 2. der Schiffseigner, der Eigentümer oder der Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird und der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, der Ausrüster oder der Berger haftet, |
3. ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger haftet, | |
sofern diese Person ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet werden kann. 2 Der Antrag kann auch von einem Versicherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können. | sofern diese Person ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet werden kann. 2 Der Antrag kann auch von einem Versicherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können. |
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