Tools:
Update via:
Änderung § 10 GrdstVG vom 25.04.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 BMELVBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie des GrdstVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10 GrdstVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 10 GrdstVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden, 1. das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten; 2. das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern; 3. an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht; 4. zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften. | |
(Text alte Fassung) (2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3565/al519-0.htm