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Synopse aller Änderungen des GrdstVG am 25.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 14 des BMELVBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GrdstVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GrdstVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
GrdstVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;

2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;

3. die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;

4. Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) genehmigt ist.

(Text neue Fassung)

5. die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.

§ 10


(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,

1. das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten;

2. das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern;

3. an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht;

4. zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.



(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

§ 24


(1) Wer

1. einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, den Besitz eines Grundstücks, den er auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung erworben oder einem anderen überlassen hat, an den Veräußerer zurückzuübertragen oder vom Erwerber zurückzunehmen, nicht Folge leistet, obwohl eine nach diesem Gesetz oder den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erforderliche Genehmigung nicht beantragt oder unanfechtbar versagt worden ist,

2. eine Auflage nicht erfüllt, die bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gemacht worden ist,

kann durch Festsetzung von Zwangsgeld, auch wiederholt, angehalten werden, der Aufforderung oder Auflage nachzukommen. Das Zwangsgeld wird auf Antrag der Genehmigungsbehörde durch das Gericht verhängt. Es muß, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen.



(2) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigen.

§ 31


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 8 Nr. 2 gilt nicht für Höfe im Sinne der in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung vom 24. April 1947 oder des Landesgesetzes über die Einführung einer Höfeordnung im Lande Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 101).

(2) § 6 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 17 Abs. 3 der Höfeordnung vom 24. April 1947 das Gericht über einen Antrag auf Genehmigung zu entscheiden hat. Das Erfordernis der Zustimmung des Gerichts nach § 7 Abs. 2 der Höfeordnung wird durch die Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes nicht berührt.



(1) § 8 Nr. 2 gilt nicht für Höfe im Sinne der in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) oder des Landesgesetzes über die Einführung einer Höfeordnung im Lande Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. September 2000 (GVBl. S. 397).

(2) § 6 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 17 Abs. 3 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) das Gericht über einen Antrag auf Genehmigung zu entscheiden hat.

§ 32


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäfte, deren Genehmigung nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen oder unwirksam gewordenen Vorschriften erforderlich war, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.

(2) In anhängigen Genehmigungsverfahren sowie bei Anfechtung von Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, richten sich die Entscheidung über die Genehmigung sowie der Verfahrensgang und die Kosten nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, soweit nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts Rechtsgeschäfte der Genehmigung nicht bedürfen oder die Genehmigung zu erteilen ist; das Verfahren ist einzustellen, Gerichtskosten bleiben außer Ansatz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(3) Auf Rechtsgeschäfte, für die eine Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beantragt war, sind die Vorschriften über die Genehmigung nach diesem Gesetz anzuwenden.

(4) Ist eine Genehmigung nach Absatz 2 nicht erforderlich, so ist § 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Genehmigung zur Abgabe eines Gebots bei der Zwangsversteigerung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt worden, so ist ein nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebenes Gebot aus diesem Grunde nicht unwirksam.




(aufgehoben)

§ 34


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein auf Grund der bisher geltenden Vorschriften zur Sicherung der Landbewirtschaftung begründetes Pachtverhältnis bleibt rechtswirksam.

(2) Eine zur Sicherung der Landbewirtschaftung angeordnete Verwaltung durch einen Treuhänder endet drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn sie nicht auf Grund anderer Vorschriften bereits früher endet. Für die Abwicklung der Verwaltung bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.

(3) Andere Maßnahmen zur Sicherung der Landbewirtschaftung gelten als aufgehoben.

(4) Anhängige Verfahren, welche die Einleitung von Maßnahmen nach Artikel VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 gegen den Nutzungsberechtigten zum Gegenstand haben, sind einzustellen; Gerichtskosten bleiben außer Ansatz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.




(aufgehoben)

§ 35


vorherige Änderung nächste Änderung

Ob bei einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäft über die Veräußerung eines Grundstücks dem Siedlungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht und wie es ausgeübt werden kann, bestimmt sich

1. in den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft auf Grund des § 32 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz betreffen,

2. in den übrigen Fällen nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften.

Unterlag das Grundstück nicht dem Vorkaufsrecht nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften, so steht in den unter Nummer 1 genannten Fällen dem Siedlungsunternehmen auch nicht das dort bezeichnete Vorkaufsrecht zu.




(aufgehoben)

§ 36


vorherige Änderung nächste Änderung

Sind gerichtliche Verfahren auf Grund der Vorschriften über Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden, so sind bis zum Ende des laufenden Rechtszuges die bisher geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.



(aufgehoben)

§ 38


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



(aufgehoben)