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Änderung § 32 GrdstVG vom 25.04.2006
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§ 32 GrdstVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 32 GrdstVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 | |
(Text alte Fassung) (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäfte, deren Genehmigung nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen oder unwirksam gewordenen Vorschriften erforderlich war, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5. (2) In anhängigen Genehmigungsverfahren sowie bei Anfechtung von Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, richten sich die Entscheidung über die Genehmigung sowie der Verfahrensgang und die Kosten nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, soweit nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts Rechtsgeschäfte der Genehmigung nicht bedürfen oder die Genehmigung zu erteilen ist; das Verfahren ist einzustellen, Gerichtskosten bleiben außer Ansatz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. (3) Auf Rechtsgeschäfte, für die eine Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beantragt war, sind die Vorschriften über die Genehmigung nach diesem Gesetz anzuwenden. (4) Ist eine Genehmigung nach Absatz 2 nicht erforderlich, so ist § 5 entsprechend anzuwenden. (5) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Genehmigung zur Abgabe eines Gebots bei der Zwangsversteigerung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt worden, so ist ein nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebenes Gebot aus diesem Grunde nicht unwirksam. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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