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Änderung § 34 GrdstVG vom 25.04.2006
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§ 34 GrdstVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 34 GrdstVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) (1) Ein auf Grund der bisher geltenden Vorschriften zur Sicherung der Landbewirtschaftung begründetes Pachtverhältnis bleibt rechtswirksam. (2) Eine zur Sicherung der Landbewirtschaftung angeordnete Verwaltung durch einen Treuhänder endet drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn sie nicht auf Grund anderer Vorschriften bereits früher endet. Für die Abwicklung der Verwaltung bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. (3) Andere Maßnahmen zur Sicherung der Landbewirtschaftung gelten als aufgehoben. (4) Anhängige Verfahren, welche die Einleitung von Maßnahmen nach Artikel VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 gegen den Nutzungsberechtigten zum Gegenstand haben, sind einzustellen; Gerichtskosten bleiben außer Ansatz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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