Änderung § 36 GrdstVG vom 25.04.2006

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§ 36 GrdstVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 36 GrdstVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 13.04.2006 BGBl. I 855

(Textabschnitt unverändert)

§ 36


(Text alte Fassung)

Sind gerichtliche Verfahren auf Grund der Vorschriften über Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden, so sind bis zum Ende des laufenden Rechtszuges die bisher geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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